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Der Wiederbeschaffungswert ist ein Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem vertrauenserweckenden Fahrzeughändler ein gleichwertiges, gleichartiges Fahrzeug gleicher Güte erwerben zu können. In den Wiederbeschaffungswert fließt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, vorhandene Sonderausstattungen und Zubehör mit ein. Auch die Fälligkeit der Haupt- und Abgasuntersuchungen sind wichtig für den Wiederbeschaffungswert, wie alle anderen Faktoren, die den Wert des Fahrzeugs beeinflussen könnten inklusive der regionalen und saisonalen Marktlage.
Der Restwert, ist der Wert eines Fahrzeugs, das bei einem Verkehrsunfall einen (schweren) Schaden erlitten hat. Dieser ist für die Schadensfeststellung sehr relevant und vor allem bei einem Totalschaden, d.h. wenn das beschädigte Fahrzeug technisch oder wirtschaftlich nicht mehr ausbaufähig ist. Das ist sozusagen ein Betrag, den der Geschädigte erzielen kann, wenn er das Fahrzeug im nicht reparierten Zustand auf dem Markt verkaufen will.
Die merkantile Wertminderung ist der voraussichtliche Mindesterlös bei einer Veräußerung des fach- und sachgerecht instand gesetzten Fahrzeugs unter Offenbarung des reparierten Unfallschadens. Dieser basiert auf der Sorge des potentiellen Käufers vor verborgenen Mängeln am Fahrzeug, welche sich eventuell erst später bemerkbar machen könnten.
Gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wieder herzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten.
Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist. Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäߧ 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden.
Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen. Beispiele wie folgt: Reifen abgefahren, Auspuffanlage durchgerostet, Schadensbereich bereits vorbeschädigt (verdellt, angerostet usw.).
Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bei Berücksichtigung z. B. der Abnutzung oder der vorhandenen Altbeschädigung in Prozent bestimmt.
Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte ein unfallbedingt erneuertes Teil verschleißbedingt in Kürze ohnehin hätte erneuern müssen, ist die dadurch gegebene Ersparnis wirtschaftlich real.
Wenn hingegen eine neue Kofferraumklappe in ein altes Auto eingebaut wird, wirkt sich der dadurch gegebene Vorteil nicht real aus. Ein solcher nur theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.
Die Reparaturdauer eines Fahrzeuges ist wichtig für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten oder auch für die Länge der Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug, wenn notwendig. Die Dauer wird anhand der gefertigten Reparaturkalkulation vom Kfz-Sachverständigen geschätzt, hier wird der Zeitaufwand für die Beseitigung der Unfallschäden mit berücksichtigt. Aber es wird auch vorausgesetzt, dass die Reparatur ohne größere Unterbrechungen und schnellst möglich durchgeführt werden kann, somit fließen da keine Verzögerungen aufgrund von Beschaffungsschwierigkeiten oder ähnliches, wie auch keine Wartezeit auf das Gutachten oder eventuelle Überlegungszeit bis zur Reparaturentscheidung.
Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzwagens wird bei der Abrechnung eines Unfallschadens (Totalschadenbasis) vom Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachten bestimmt.
Im Regelfall liegt die Wiederbeschaffungsdauer bei 10- 15 Kalendertagen, die dem Geschädigten zustehen.
Mit Umbaukosten sind die Kosten gemeint, die aufkommen, wenn außergewöhnliche Fahrzeuganbauteile nicht im Wiederbschaffungswert oder im Restwert mit berücksichtig werden, weil diese Teile aus dem Unfallauto in das neue Ersatzauto umgebaut werden. Hier kommen separate Kosten hinzu, diese werden Umbaukosten genannt.
Im Gutachten muss aber festgehalten werden, welche Bauteile in dem Wiederbeschaffungs- bzw. Restwert nicht berücksichtig worden sind, sonst kann es zu Komplikationen im Nachhinein kommen.
Unter außergewöhnlichen Fahrzeuganbauteilen versteht man: Radio, Funkanlage, mobiles Navigationssystem, Regaleinbauten in Werkstattwagen, Taxiausrüstung, Behinderteneinrichtung usw.
Unter Nutzungsausfall (auch Nutzungsausfallentschädigung genannt) versteht man, ganz allgemein ausgedrückt, dass dafür gezahlt wird, dass aufgrund eines schädigenden Ereignisses die Nutzung des Unfallfahrzeugs über einen bestimmten Zeitraum nicht möglich sein wird.
Den Wert der Nutzungsausfallentschädigung wird pro Tag aus der Tabelle (Sanden-Danner-Küppersbusch, SuperSchwacke) entnommen, dieser Wert wird dann mit der Ausfalldauer multipliziert.
Zu beachten ist: Fahrzeuge die älter als 5 Jahre sind, werden automatisch gemäß der überwiegenden Rechtsprechung eine Gruppe niedriger eingestuft. Fahrzeuge die über 10 Jahre alt sind, werden sogar 2 Gruppen herabgestuft. Es gibt auch Fälle, wo die Nutzungsausfallent-schädigung gar nicht mehr erstattet wird.
Bei einem Haftpflichtschaden hat der Geschädigte den Anspruch auf einen Ersatzfahrzeug (sofern kein Nutzungsausfall gilt), für die Dauer der Reparaturzeit bzw. im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer. Die Voraussetzung für ein Ersatzfahrzeug ist es, dass dieses Fahrzeug so genutzt wird, wie als würde man ein Taxi nehmen (täglich mindestens 25 km, in ländlicher Gegend sogar weniger).
Da zu dieser Zeit das eigene Auto keinem Verschleiß unterliegt, bekommt man ein Ersatzwagen, welches eine Klasse niedriger als das eigene Fahrzeug eingestuft ist, dieses nennt man den Eigenersparnisabzug.
Wenn eine Notreparatur (Schadenminderungspflicht) durchgeführt worden ist, ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Unfallbeschädigten Fahrzeugs oft wieder hergestellt.
So können dann Mietwagenkosten und der Ausfall des Fahrzeugs gemindert werden, die Kosten für so eine Notreparatur trägt die Versicherung.
Beim Totalschaden gibt es mehrere Unterscheidungen die man machen muss, einmal den wirtschaftlichen Totalschaden, den technischen Totalschaden und den fiktiven unechten Totalschaden.
Der wirtschaftliche Totalschaden besagt, dass die Reparaturkosten (ggf. mit Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall) übersteigen. Das Fahrzeug könnte man, aus technischer Sicht, instand setzen, jedoch wäre dieses unwirtschaftlich, deswegen auch wirtschaftlicher Totalschaden.
Der technische Totalschaden besagt, dass man das Fahrzeug nicht mehr instand setzen kann aufgrund der erheblichen Beschädigung, dieses ist jedoch ein eher technisches Problem als ein wirtschaftliches.
Es handelt sich um einen fiktiven unechten Totalschaden, wenn der Geschädigte trotz deiner Reparaturwürdigkeit, die Reparaturkosten liegen hier unter dem Wiederbeschaffungswert, sein Unfallauto nicht reparieren lässt und dafür das auf Basis eines Totalschadens, d.h. dass Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, abrechnen lässt. Dieses ist aber nur Möglich, wenn die Summe der Reparaturkosten höher ist als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Hier wird von einem deckenden Restwert gesprochen. Die Versicherung hat hierbei die Möglichkeit sich die kostengünstigste Ausführung sich auszusuchen.
Wenn es noch nicht behobene Beschädigungen an einem Fahrzeug gibt, handelt es sich um einen Altschaden. Diese Beschädigungen können Unfallschäden, Gebrauchsschäden wie Dellen, Beulen, Kratzer oder auch Korrosionsschäden sein aber auch Verschleißschäden.
Hingegen Vorschäden sind Schäden, die schon repariert worden sind. Hierzu gehören fach- und sachgerecht instand gesetzte Unfallschäden, aber auch provisorisch grob in instand gesetzte Unfallschäden. Bei provisorisch instand gesetzte Unfallschäden ist es sehr wichtig mitzuteilen, ob es sich um eine teilweise Instandsetzung oder eine nicht fach- und sachgerechte Instandsetzung handelt.
Wird ein relativ neuwertiges Fahrzeug in erster Hand im Haftpflichtschaden beschädigt, dann hat der Geschädigte einen Anspruch auf Neufahrzeugentschädigung, aber nur wenn folgendes vorausgesetzt ist (nach vorherrschender Rechtsprechung):
Fahrzeugalter max. 1 Monat
Laufleistung bis 1.000 km
Es muss ein erheblicher, in das Fahrzeuggefüge eingreifender Schaden vorliegen
Bei vielen Reparaturwerkstätten und auch Autohäusern wird ein Ersatzteilaufschlag auf die verbindliche Preisempfehlung des Herstellers aufgeschlagen, weil eine erhebliche Kapitalbindung in Form von vorrätigen Ersatzteilen verzinst werden sollen. Durchschnittlich liegen diese Aufschläge bei 10% bis 15 %, wobei einige Hersteller darauf verzichten.